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Satzung für den
Verein für Heilende Erziehung e.V.
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Verein für Heilende Erziehung e.V.. Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Nr. 14836 eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein schafft, erhält und fördert heilpädagogische Einrichtungen, in denen auf der Grundlage der anthroposophischen Pädagogik und Heilpädagogik Rudolf Steiners gearbeitet wird. Hauptzweck des Vereins ist die
- Bildung und Erziehung in der Parzivâl-Schule, private Schule zur Lernförderung;
- Heilpädagogik und Therapie in der Heilpädagogischen Tagesstätte Michael-Haus;
sowie die selbstlose Unterstützung von Bedürftigen im Sinne von § 53 Abgabenordnung (mildtätige Zwecke).
In diesen Einrichtungen werden Kinder ohne Ansehen von Herkunft und Weltanschauung aufgenommen. Zweck des Vereins ist weiterhin die Sammlung von Mitteln für steuerbegünstigte inländische und ausländische Körperschaften, die im Sinne der Satzung des Vereins tätig werden oder Menschen für diese Tätigkeit ausbilden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung der Parzivâl-Schule und des Michael-Hauses. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören:
1. als ordentliche Mitglieder: (bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt)
a) Gründer b) Mitarbeiter c) Eltern der Kinder d) Persönlichkeiten, die sich mit dem Vereinszweck verbinden können
2. als fördernde Mitglieder: (bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt)
Die Mitgliedschaft gem. 1. und 2. kann auf schriftlichen Antrag erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) für Eltern, die ordentliche Mitglieder sind, wenn das Kind die Einrichtungen verlässt. b) für Mitarbeiter, die ordentliche Mitglieder sind, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. c) durch schriftliche Erklärung des Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten. d) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit. e) durch den Tod einer natürlichen oder durch Auflösung einer juristischen Person.
Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein keine Mitgliedsbeiträge oder Spenden zurück.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Diese werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 - Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung (§§ 7,8)
- Vorstand und Geschäftsführung (§§ 9,10)
- Kollegien der Einrichtungen (§ 11)
- Elternrat ( § 12)
§ 7- Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. In ihr wird Rechenschaft über die Tätigkeit der Organe und des Vereinsvermögens abgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt u.a.:
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von 2 Kassenprüfern;
- Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
- wenn der Vorstand es im Sinne des Vereinsinteresses für notwendig hält;
- wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder diese schriftlich verlangt.
Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ist mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Abhaltung zur Post zu geben. Anträge und Vorschläge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
§ 8 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung jedoch nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung für derartige Beschlüsse nicht gegeben, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder auch für die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse durch einfache Mehrheit (Enthaltungen zählen nicht, Einmütigkeit wird angestrebt). Bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier, planmäßig aus maximal neun Persönlichkeiten, die dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören müssen.
Die Kollegien und die Elternschaft müssen im Vorstand vertreten sein. Die Rahmenbedingungen zur Besetzung des Vorstands sind wie folgt:
Der Vorstand wird aus den Kollegien und der Elternschaft sowie externen Persönlichkeiten besetzt, es sollten 2 Mitglieder aus dem Lehrerkollegium, 1 Mitglied aus der Heilpädagogischen Tagesstätte, 3 Eltern (von denen mindestens eine Person ein Kind hat, das beide Einrichtungen besuchen sollte) und 2 externe Persönlichkeiten vertreten sein. Außerdem kann eine weitere Person in den Vorstand gewählt werden.
Die externen Persönlichkeiten sollen der Anthroposophie positiv gegenüberstehen. Die Wahl erfolgt unter den Vorgeschlagenen nach dem einfachen Mehrheitswahlrecht.
Jede(r) Wahlberechtigte hat (bis zu) 9 (neun) Stimmen, jedoch nur 1 (eine) Stimme pro Kandidat/in. Die Kandidat/innen mit den meisten Stimmen sind den Rahmenbedingungen entsprechend zu Vorstandsmitgliedern gewählt.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Bei jeder Mitgliederversammlung ist grundsätzlich eine Nachwahl zum Vorstand möglich. Der Vorstand bleibt in jedem Falle so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Jedes ordentliche Mitglied hat die Möglichkeit, geeignete Personen zur Besetzung des Vorstandes vorzuschlagen.
§ 10 - Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder den Kollegien zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist verantwortlich für ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Rechnungswesen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand kann Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung ganz oder teilweise übertragen, insbesondere die Erledigung der Tagesgeschäfte. Details werden durch Vorstandsbeschlüsse und/oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen geregelt.
Der Vorstand beruft und entlässt die Geschäftsführung, wenn möglich und geboten in Abstimmung mit den Kollegien. Die Vertretung des Vereins nach außen übernehmen jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Sie werden von den Mitgliedern des Vorstandes dafür bestimmt. Es können auch mehr als zwei Persönlichkeiten mit der Außenvertretung bevollmächtigt werden. Der zur Vertretung berechtigte Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen, die etwa vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde verlangt werden, selbständig vornehmen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf den Statuten des Vereins nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen.
§ 11 - Kollegien
Die Kollegien bilden das eigenständige Selbstverwaltungsorgan der jeweiligen Einrichtung. Die pädagogischen und arbeitsorganisatorischen Aufgaben werden von dem jeweiligen Kollegium verantwortet und selbständig entschieden. Es beruft und entlässt die jeweiligen Mitarbeiter/innen; ihre Anstellung und Kündigung erfolgt durch den Vorstand.
§ 12 - Elternrat
Der Elternrat besteht aus dem Elternbeirat der Schule und den Elternsprechern der Heilpädagogischen Tagesstätte. Der Vorstand und die Kollegien informieren den Elternrat über das Wesentliche der jeweiligen Einrichtung.
§ 13 - Ausschüsse, besondere Vertreter
Der Vorstand kann im Bedarfsfall Ausschüsse bilden und besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB benennen.
§ 14- Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung nach § 7 der Satzung beschlossen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verband für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und soziale Arbeit e.V., Sitz in Echzell-Bingenheim oder, falls diese Vereinigung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen sollte, an die Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V., Sitz in Stuttgart, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Mitgliedsbeiträge oder Spenden zurück.
München, 17. März 2011
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